Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung der Vau Zwo Personalvermittlung GmbH.

 

1. Arbeitskräfteüberlassung

 

1.1. Geltung

 

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Vau Zwo Personalvermittlung GmbH (Überlasser) und dem Kunden / der Kundin (Beschäftiger), insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen.

 

Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.

 

Der Überlasser erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

 

In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

 

Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per email. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

 

Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

 

1.2. Vertragsabschluss und Kündigung

 

Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich gekündigt werden.

 

1.3. Leistungsgegenstand

 

Der Überlasser erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen. Leistungsgegenstand ist die zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften sowie die Vermittlung von Personal. Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

 

1.4. Honorar

 

Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des Überlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.

Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen vier Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.  Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Arbeitsleistung einsetzt. 

 

1.5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

 

Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.

Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies dem Überlasser vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit. Der Beschäftiger hat den Überlasser vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinnes des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinnes der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, setzen oder sich Umstände, die der Beschäftiger dem Überlasser mitgeteilt hat, ändern, wird der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er dem Überlasser alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, ist der Überlasser ist berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.

Der Beschäftiger hat den Überlasser längstens 14 Tage vor dem Ende einer jeden Überlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung mehr als drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

 

1.6. Rechte und Pflichten des Überlassers

 

Der Überlasser ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger den Überlasser hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.

Der Überlasser ist verpflichtet bei Endigung der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger schriftlich zu informieren.

 

1.7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

 

Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt; c) der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder d) der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann. Der Überlasser ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen.

 

1.8. Gewährleistung

 

Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und vom Überlasser schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Überlasser umgehend, jedenfalls aber binnen einem Tag schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. Einen allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen einem Monat gerichtlich geltend zu machen.

 

1.9. Haftung

 

Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die aufgrund bei höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung des Überlassers ausgeschlossen. Eine Haftung des Überlassers ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

 

1.10. Allgemeines

 

Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben. 

 

2. Personalvermittlung

 

2.1. Geltung

 

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl.

2.2. Leistung und Vertragsschluss 

Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.

2.3. Vermittlungshonorar

Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht - soweit wir mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben - sobald zwischen dem von uns vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde (auch mündliche Zusagen beiderseits gelten als Vertragsabschluss), spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.

Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen:
 - Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder
- wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in Auftrag gegebene eingestellt wird, wobei maßgeblich hierbei allein die Ursächlichkeit unserer Tätigkeit für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist, oder
 - wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt, oder
 - wenn der Auftraggeber die Informationen zum Bewerber an einen Dritten weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.

Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts. Im Falle eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. Umsatzsteuer maßgebend. Mindestens berechnen wir jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 3.000,00.

Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z. Bsp. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt.
Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit EUR 5.000,00 angesetzt wird.

Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.

Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem wir dem Auftraggeber einen Bewerber mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Bewerber, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben (im Folgenden: die Präsentation) und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewerber zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber an diesen zu erstatten.

 

2.4. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis

Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.

Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis unverzüglich nach Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.

2.5. Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs

Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen in Textform mitzuteilen.

Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.

Der Auftraggeber hat uns nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.

2.6. Haftungsbeschränkung

Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Bei fährlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenfalls haften wir unbeschränkt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften deshalb nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht erzielt.

2.7. Kündigung

Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Im Übrigen können beide Parteien den Auftrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
 • der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
 • über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
 • der Auftraggeber gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen verstößt.

Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchfee oder des Vermittlungshonorars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dieser AGB.

Kündigungen bedürfen der Textform.

2.8. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.

2.9. Vertraulichkeit/Kommunikation

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Parteien.

Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten und uns dies in Schriftform zu bestätigen.

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.

2.10. Datenschutz

Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

2.11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch für Streitigkeiten in Urkundsverfahren, ist Bregenz.

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen österreichischem Recht. Vertragssprache ist Deutsch.

2.12. Schlussbestimmungen

Nebenabreden bedürfen der Textform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.